AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wir weisen Sie darauf hin, dass bei uns nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen gelten. Bei Abgabe einer Personalbestellung, auch telefonisch oder mündlich, erkennen Sie unsere AGB`S an. Sie gelten für jeden Folgeauftrag gleichermaßen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
§ 1 – Gegenstand/Durchführung des Vertrages
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen der S.O.C. GmbH und dem Entleiher abgeschlossenen Verträge über die Arbeitnehmerüberlassung.
1.2. Abweichende AGB des Entleihers, die von der S.O.C. GmbH nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind für die S.O.C. GmbH unverbindlich, auch wenn der Verwendung anderer AGB nicht ausdrücklich widersprochen wird oder der Entleiher erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.
1.3. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Verleihers nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Entleihers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Entleiher ist bekannt, dass für den Verleiher keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Entleiher nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
1.4. Sofern der Entleiher beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Verleiher eine gesonderte Vereinbarung treffen.
1.5. Der Verleiher erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den im Betrieb des Entleihers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, die iGZ-DGB-Tarifverträge vollständig in ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen werden. Der Verleiher stellt dadurch sicher, dass der in § 9 Nr. 2 AÜG normierte Gleichbehandlungsgrundsatz abgewendet wird. Der Verleiher ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
1.6. Der Entleiher verpflichtet sich, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher selbst oder einem mit dem Entleiher konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Entleiher diesen Befund dem Verleiher unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.
1.7. Die Arbeitnehmer der S.O.C. GmbH stehen dem Entleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung.
1.8. Die Arbeitnehmer der S.O.C. GmbH werden gemäß dem vom Entleiher beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und sind von ihm entsprechend einzusetzen.
1.9. Während des Einsatzes beim Entleiher unterliegen die Arbeitnehmer der S.O.C. GmbH dessen Arbeitsanweisungen und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung, wobei vertragliche Beziehungen zwischen den Arbeitnehmern der S.O.C. GmbH und dem Entleiher nicht begründet werden.
1.10. Sollte der Arbeitnehmer der S.O.C. GmbH vom Entleiher mit anderen Tätigkeiten betraut oder an einem anderen Tätigkeitsort eingesetzt werden, so hat der Entleiher die S.O.C. GmbH im Voraus darüber zu unterrichten.
§ 2 – Arbeitsrechtliche Beziehungen
2.1. Der Abschluss dieser Vereinbarung begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Entleiher. Der Verleiher ist Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers.
2.2. Für die Dauer des Einsatzes bei dem Entleiher obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der Entleiher wird dem Zeitarbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit dem Verleiher vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Zeitarbeitnehmers entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei dem Verleiher.
§ 3 – Arbeitssicherheit/ Fürsorge-/ Mitwirkungspflicht
3.1. Die Arbeitnehmer der S.O.C. GmbH sind bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versichert.
3.2. Der Entleiher ist verpflichtet:
– Maßnahmen und Einrichtungen der Ersten Hilfe auch für die Arbeitnehmer der S.O.C. GmbH zur Verfügung zu stellen.
– die Arbeitnehmer der S.O.C. GmbH vor Arbeitsaufnahme über die für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterweisen
– ihnen, die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen oder Schutzkleidungen zur Verfügung zu stellen
3.3. Der Entleiher übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Absatz 6 AÜG). Er stellt den Verleiher insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren.
3.4. Der Entleiher wird sicherstellen, dass am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers geltende Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften (u. a. §§ 5, 6 ArbSchG) sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten werden. Insbesondere wird der Entleiher den Zeitarbeitnehmer vor Beginn seiner Tätigkeit einweisen und über etwaig bestehende besondere
Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufklären. Sofern Zeitarbeitnehmer des Verleihers aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstungen oderSchutzkleidung oder Vorkehrungen im Betrieb des Entleihers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Entleiher für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten.
3.5. Zur Wahrnehmung der dem Verleiher obliegenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gestattet der Entleiher dem Verleiher ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Zeitarbeitnehmer innerhalb der üblichen Arbeitszeiten.
3.6. Sofern für die Beschäftigung der Zeitarbeitnehmer behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Entleiher diese vor Aufnahme der Beschäftigung durch den Zeitarbeitnehmer einzuholen und dem Verleiher die Genehmigung auf Anfrage vorzulegen.
3.7. Der Entleiher haftet für die Einhaltung dieser und der allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften und hat die entsprechenden Arbeiten solange zu unterbrechen, bis die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften am Tätigkeitsort gewährleistet ist.
3.8. Der Entleiher wird dem Verleiher einen etwaigen Arbeitsunfall des überlassenen Zeitarbeitnehmers unverzüglich, das heißt am Schadenstag, schriftlich anzeigen. In der Folge wird der Entleiher dem Verleiher einen schriftlichen Schadensbericht innerhalb von 5 Werktagen nach Eintritt des Schadensfalles überlassen oder mit dem Verleiher den Unfallhergang untersuchen.Eine Kopie der Unfallanzeige ist vom Entleiher an die für seinen Betrieb zuständige Berufsgenossenschaft zu übersenden.
§ 4 – Zurückweisung / Austausch von Zeitarbeitnhmern
4.1. Der Entleiher ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verleiher zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Verleiher zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Entleiher ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist der Verleiher berechtigt, andere fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer an den Entleiher zu überlassen.
4.2. Stellt der Entleiher innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Zeitarbeitnehmer des Verleihers nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er auf Austausch, werden ihm, nach vorheriger Rücksprache, bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet.
4.3. Darüber hinaus ist der Verleiher jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Entleiher überlassene Zeitarbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer zu überlassen.
§ 5 – Leistungshindernisse / Rücktritt
5.1. Der Verleiher wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Verleiher schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Entleihers oder des Verleihers, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Verleiher in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.
5.2. Ungeachtet der vorstehenden Regelung ist dem Entleiher bekannt, dass die von dem Verleiher überlassenen Zeitarbeitnehmer nicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet sind, wenn der Betrieb des Entleihers bestreikt wird.
5.3. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Entleiher den Verleiher unverzüglich unterrichten. Der Verleiher wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Verleiher von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Entleiher stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Verleiher nicht zu.
§ 6 – Haftung/ Gewährleistung
6.1. Der Verleiher stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer über die erforderliche Qualifikation verfügen. Auf Nachfrage des Entleihers weist er die Qualifikation nach. Der Verleiher gewährleistet einzelvertraglich mit dem Zeitarbeitnehmer, dass datenschutzrechtliche Vorschriften der Weitergabe solcher Informationen nicht entgegenstehen.
6.2. Der Verleiher, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Zeitarbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Entleiher verursachte Schäden, es sei denn dem Verleiher, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung des Verleihers sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet der Verleiher darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden. Für Folge- und indirekte Schäden wird nicht gehaftet. Zeitarbeitnehmer der S.O.C. GmbH sind weder Verrichtungs- noch Erfüllungsgehilfen der S.O.C. GmbH.
6.3. Der Entleiher verpflichtet sich, den Verleiher von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer durch den Entleiher übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Der Verleiher wird den Entleiher über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen.
6.4. Sollte der Entleiher seiner Prüfungs- und Mitteilungspflicht nach 1.6. nicht nachkommen, so stellt er den Verleiher von allen bisher entstandenen und künftig entstehenden Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers auf Equal Treatment und allen sonstigen sich aus der Pflichtverletzung ergebenden Schäden frei. Der Verleiher verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.
§ 7 – Kündigungdes Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
7.1. Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbestimmte Dauer. In der ersten Woche des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers ist der Entleiher berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Arbeitstag zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen.
7.2. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform und ist gegenüber dem Geschäftsführer der S.O.C. GmbH abzugeben, der Arbeitnehmer der S.O.C. GmbH ist spätestens am vorletzten Arbeitstag zu informieren.
7.3. Davon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte. Der Verleiher ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt, wenn:
– bei Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch den Entleiher
– die erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Entleihers
– Zahlungsverzug des Entleihers gegenüber der S.O.C. GmbH
– die sittenwidrige Abwerbung von Arbeitnehmern der S.O.C. GmbH
– die Fälle in denen die Arbeitsleistung im Entleiher- betrieb aufgrund von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe im Sinne des § 323 BGB unmöglich geworden ist
– die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Entleihers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht
§ 8 – Rechnungslegung/ Verzug
8.1. Stundennachweise sind vom Entleiher auftragsbezogen rechtsverbindlich gegenüber der S.O.C. GmbH und dem Arbeitnehmer der S.O.C. GmbH zu bestätigen.
8.2. Bei sämtlichen von dem Verleiher angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Verleiher wird dem Entleiher bei Beendigung des Auftrages – bei fortdauernder Überlassung wöchentlich – eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.
8.3. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Verleiher zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
8.4. Der Verleiher nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Entleiher wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Entleiher geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Verleiher Überstundenzuschläge entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen
tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Verleiher Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Entleihers zurückgeht, ist der Verleiher berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Entleiher bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
8.5. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Verleiher erteilten Abrechnung bei dem Entleiher sofort – ohne Abzug – fällig. Der Entleiher gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Verleihers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
8.6. Die von dem Verleiher überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Verleiher erteilten Abrechnungen befugt.
8.7. Im Falle des Zahlungsverzuges des Entleihers ist der Verleiher berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins(9% p.a ), mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Entleiher bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Verleiher nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
8.8. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen angeblich von der S.O.C. GmbH nicht anerkannten Gegenansprüchen des Entleihers sowie die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen ist nicht zulässig.
8.9. Zahlungen tilgen zuerst die Zinsen und Kosten, dann das Kapital beginnend mit der ältesten Schuld
8.10. Zahlungseinstellung, Konkurseröffnung oder Liquidation des Entleihers entbinden die S.O.C. GmbH von der Leistungsverpflichtung.
§ 9 – Aufrechnung/ Zurückbehaltungrecht/ Abtretung
9.1. Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Verleihers aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die von dem Entleiher geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
9.2. Der Entleiher ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verleihers berechtigt, Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an Dritte zu übertragen.
§ 10 – Übernahme/ Vermittlungsprovision
10.1. Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Arbeitnehmer des Verleihers ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung, mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Entleiher bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.
10.2. Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den Verleiher ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
10.3. Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.
10.4. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall der Verleiher Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer darlegt, trägt der Entleiher die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.
10.5. In den Fällen der 10.1. und 10.2. hat der Entleiher eine Vermittlungsprovision an den Verleiher zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 4 Bruttomonatsgehälter. Nach Beginn der Überlassung beträgt die Vermittlungsprovision im Falle einer Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn der Überlassung 3 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme
10.6. innerhalb des 4. bis 6. Monats nach Beginn der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb des 7. bis 9. Monats 1,5 Bruttomonatsgehalt und bei einer Übernahme innerhalb des 10. bis 12. Monats nach Beginn der Überlassung 1 Bruttomonatsgehälter.
10.7. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen dem Verleiher und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Entleiher legt dem Verleiher eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung
10.8. Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen für den Entleiher tätig, gelten die Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes das zwischen dem Entleiher und dem Mitarbeiter vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.
10.9. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Entleiher den Arbeitnehmer von einem anderen Zeitarbeitsunternehmen entleiht.
10.10. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Vermittlung des Arbeitnehmers in ein Ausbildungsverhältnis mit dem Entleiher. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist in diesem Falle die zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttoausbildungsvergütung, mindestens aber das zwischen dem Verleiher und dem Zeitarbeitnehmer
zuletzt vereinbarte Bruttomonatsgehalt.
§ 11 – Geheimhaltung und Datenschutz
11.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den Arbeitgeber
ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils
andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten verpflichtet, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des betroffenen Vertragspartner einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.
11.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes. Der Verleiher sichert zu, dass arbeitsvertraglich eine entsprechende Vereinbarung mit zur Überlassung bestimmten Mitarbeitern getroffen wird.
11.3. Über die vertraglichen Bedingungen der Zusammenarbeit, insbesondere den Stundenverrechnungssatz, hat der Entleiher dritten Personen gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen er gesetzlich berechtigt oder verpflichtet ist.
§ 12 – Schlussbestimmungen
12.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sowie über das Entstehen und dessen Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Frankfurt am Main . Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.2. Der Verleiher ist zu Änderungen der Leistungsbeschreibung oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Bedingungen berechtigt. Der Verleiher wird diese Anderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund von Änderungen in der Rechtsprechung, neuer technischer Entwicklungen oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Der Verleiher hat darauf zu achten, dass das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Partein nicht erheblich gestört wird. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Zustimmung des Entleihers. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Nebenabreden bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
12.3. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und /oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine gültige Vereinbarung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen so weit wie möglich nahe kommt.